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Arbeiten nach der Pensionierung

Interessieren Sie sich dafür, über das ordentliche Rentenalter hinauszuarbeiten? Dann lohnt es sich, verschiedene Punkte zu berücksichtigen. Wir haben für Sie die wichtigsten Informationen zu AHV, Pensionskasse und 3. Säule zusammengestellt. Zudem finden Sie hier nützliche Informationen zur Planung der Pension.

AHV-Rente
Sie haben zwei Möglichkeiten: Entweder Sie schieben den Bezug Ihrer AHV-Rente um ein bis fünf Jahre auf und erhalten dadurch später eine etwas höhere Rente. Oder Sie beziehen trotz Ihrer Erwerbstätigkeit eine AHV-Rente. Kontaktieren Sie mindestens drei Monate vor dem ordentlichen Rentenalter Ihre AHV/Ausgleichskasse. Diese wird Ihnen sagen, wie Sie in Ihrem Fall vorgehen müssen. Weitere Details entnehmen Sie dem Merkblatt flexiblen Rentenbezug.

«Weitere Details entnehmen Sie dem Merkblatt flexiblen Rentenbezug.» Merkblatt

Welche Beiträge müssen AHV-Rentnerinnen und AHV-Rentner bezahlen? Personen, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben und weiter erwerbstätig sind, zahlen weiterhin Beiträge an die AHV, IV und EO, aber nicht an die Arbeitslosenversicherung (ALV). Die Beiträge sind Solidaritätsbeiträge und haben keinen Einfluss auf die eigene Rente. Für erwerbstätige Altersrentnerinnen und Altersrentner gilt ein Freibetrag von CHF 1’400.– monatlich oder CHF 16’800.– jährlich, auf dem sie keine Beiträge entrichten müssen. Beiträge werden also von jenem Teil des Erwerbseinkommens erhoben, der CHF 1’400.– im Monat oder CHF 16’800.– im Jahr übersteigt. Arbeitet eine Altersrentnerin oder ein Altersrentner gleichzeitig für mehrere Arbeitgebende, gilt der Freibetrag für jedes einzelne Arbeitsverhältnis.

Pensionskasse: individuelle Konditionen je nach Vorsorgeplan
Den Bezug Ihrer Rente aus der 2. Säule können Sie je nach Pensionskasse bis zur Vollendung des 70. Altersjahres aufschieben. Ein Aufschub kann unter Umständen steuerlich vorteilhaft sein, weil das Erwerbseinkommen, die AHV-Rente plus die Rente aus der Pensionskasse, zusammen als Einkommen versteuert werden müssen. Wenn Sie die Pensionskassenrente aufschieben, kann es sein, dass Sie weiterhin Versicherungsbeiträge für Tod und Invalidität bezahlen müssen – obwohl eine IV-Rente aus der 2. Säule nur bis 65 (Frauen) beziehungsweise 65 (Männer) ausbezahlt wird, dies wird je nach Pensionskasse unterschiedlich gehandhabt. Die Höhe der Hinterbliebenenleistungen orientiert sich in der Regel am Sparguthaben. Um herauszufinden, ob der Aufschub Ihrer Rente für Sie eine sinnvolle Option ist und zu welchen Bedingungen ein solcher möglich wäre, wenden Sie sich rechtzeitig an Ihre Vorsorgeeinrichtung.

Säule 3a: Bezug der Leistungen, wenn Sie über das ordentliche Rentenalter hinaus arbeiten
Wenn Sie weiterhin erwerbstätig sind, können Sie die Säule 3a bis zu fünf Jahre über das ordentliche Pensionsalter hinaus weiterführen. Schieben Sie die Rente aus der Pensionskasse auf, können Sie wie bisher bei einem Arbeitspensum ohne Pensionskassenanschluss 20% des Erwerbseinkommens oder bei Pensionskassenanschluss den Maximalbeitrag von aktuell CHF 6’887 einzahlen. Die Einzahlungen können Sie nach wie vor vom steuerbaren Einkommen abziehen. Beachten Sie: Spätestens fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen Pensionsalters müssen Sie alle 3a-Vorsorgegelder bezogen haben.

Datum: Mai 2022; Autorin: Geschäftsstelle Swiss Orthoptics; Quelle: (www.ch.ch; www.ahv-iv.ch)