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Statuten

Swiss Orthoptics ist eine Fach- und Berufsorganisation für Orthoptistinnen und Orthoptisten sowie für weitere interessierte Personen und Organisationen.

1. Name, Sitz und Zweck

Art. 1 Name und Sitz
Swiss Orthoptics ist eine Fach- und Berufsorganisation für Orthoptistinnen und Orthoptisten sowie für weitere interessierte Personen und Organisationen. Swiss Orthoptics ist politisch und konfessionell neutral. Swiss Orthoptics ist ein Verein nach Art. 60 ff. ZGB mit Sitz am Ort der Geschäftsstelle.

Art. 2 Zweck
Der Zweck von Swiss Orthoptics ist:

  • den Beruf der Orthoptistin und des Orthoptisten in wissenschaftlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht zu fördern;
  • das Ansehen, die Rechte und Interessen der Orthoptistinnen und Orthoptisten im In- und Ausland zu wahren;
  • die Sicherstellung der praxis- und bedürfnisbezogenen Aus- und Weiterbildung in der Orthoptik;
  • die Organisation von Dienstleistungen für seine Mitglieder;
  • die Vertretung der Mitgliederinteressen gegenüber politischen Organen, Behörden und anderen Organisationen.


Zur Erfüllung dieses Zwecks kann Swiss Orthoptics für die Mitglieder verbindliche Beschlüsse fassen, Reglemente erlassen und Verträge abschliessen.

Art. 3 Mitgliederkategorien
Bei Swiss Orthoptics bestehen die folgenden Mitgliederkategorien:

  • Aktivmitglieder
  • Passivmitglieder
  • Studierendenmitglieder
  • Gönnermitglieder
  • Kollektivmitglieder
  • Ehrenmitglieder


Mit Ausnahme der Kollektivmitglieder können nur natürliche Personen Mitglieder von Swiss Orthoptics sein.

Art. 4 Aktivmitglieder
Aktivmitglieder sind Orthoptistinnen und Orthoptisten, die an einer schweizerischen oder ausländischen Schule diplomiert wurden, welche von Swiss Orthoptics und der International Orthoptic Association IOA anerkannt ist, in der Schweiz Wohnsitz haben und/oder hier ihren Beruf ausüben. Aktivmitglieder bezahlen einen Mitgliederbeitrag. Sie haben das Stimm- und Wahlrecht.

Art. 5 Passivmitglieder
Passivmitglieder erfüllen die gleichen beruflichen Bedingungen wie die Aktivmitglieder. Passivmitglieder sind mindestens ein Jahr nicht berufstätig (Pensionierung, Berufsunterbruch infolge Mutterschaft, Auslandaufenthalt, Berufsaufgabe usw.). Der Übertritt erfolgt auf das Ende des Kalenderjahrs, in welchem die Berufsaufgabe erfolgt. Vorgängig ist eine Mitteilung an Swiss Orthoptics zu machen. Passivmitglieder können auch berufstätige, anerkannte Orthoptistinnen und Orthoptisten mit Wohnsitz und Arbeitsplatz im Ausland sein. Passivmitglieder bezahlen einen Mitgliederbeitrag. Sie haben kein Stimm- und Wahlrecht.

Art. 6 Studierendenmitglieder
Studierendenmitglieder absolvieren die Orthoptikausbildung an einer von Swiss Orthoptics und der International Orthoptic Association IOA anerkannten Schule. Studierendenmitglieder bezahlen einen Mitgliederbeitrag. Sie haben kein Stimm- und Wahlrecht. Mit dem Erhalt des Diploms wechselt das Studierendenmitglied automatisch zum Jahresende nach dem Ausbildungsabschluss in den Status des Aktivmitglieds.

Art. 7 Gönnermitglieder
Als Gönnermitglieder können Personen aufgenommen werden, die sich in irgendeiner Form der Orthoptik verpflichtet fühlen. Gönnermitglieder bezahlen einen Mitgliederbeitrag. Sie haben kein Stimm- und Wahlrecht.

Art. 8 Kollektivmitglieder

Kollektivmitglieder können Firmen, Organisationen oder Institutionen sein, die die Orthoptik fördern wollen. Ihr Mitgliederbeitrag wird durch eine Vereinbarung festgelegt. Sie haben kein Stimm- und Wahlrecht.

Art. 9 Ehrenmitglieder
Wer sich bei Swiss Orthoptics besonders verdient gemacht hat und einer Auszeichnung würdig befunden wurde, kann durch die Generalversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. Ein Ehrenmitglied muss nicht diplomierte Orthoptistin oder diplomierter Orthoptist sein. Ehrenmitglieder sind von jeglicher Beitragspflicht befreit. Sie haben kein Stimm- und Wahlrecht; ausgenommen sind Orthoptistinnen und Orthoptisten, die die Bedingungen der Aktivmitgliedschaft erfüllen.

Art. 10 Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:

  • A. durch Austritt auf das Ende des Kalenderjahrs (die schriftliche Austrittserklärung ist Swiss Orthoptics vor dem 30. November des entsprechenden Kalenderjahrs zuzustellen);
  • B. bei Tod des Mitglieds oder Erlöschen der Firma;
  • C. durch Ausschluss.


Die Kompetenz zum Ausschluss eines Mitglieds liegt beim Vorstand. Der Ausschluss ist insbesondere dann vorzunehmen, wenn das Mitglied trotz Mahnung seine finanziellen Verpflichtungen nicht erfüllt, wenn es wiederholt gegen die Statuten und das Leitbild verstösst oder den von den zuständigen Organen gefassten Beschlüssen sowie den Interessen von Swiss Orthoptics zuwiderhandelt. Ein solcher Beschluss kann innert zehn Tagen vom ausgeschlossenen Mitglied durch Rekurs an die Generalversammlung angefochten werden.

Aus Swiss Orthoptics ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren sämtliche Ansprüche auf Verbandsvergünstigungen und an einem allfälligen Verbandsvermögen. Im Fall des Ausschlusses des Mitglieds bleiben jedoch alle Verpflichtungen des Mitglieds bis zum Ende des Geschäftsjahrs bestehen, in welchem der Austritt oder Ausschluss erfolgt.

 

Art. 11 Organe
Die Organe des Verbands sind:

  • Generalversammlung
  • Vorstand
  • Delegierte
  • Geschäftsstelle
  • Kontrollstelle

Art. 12 Amtsdauer
Die Mitglieder des Vorstands, die Delegierten und die Kontrollstelle werden für eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

3.1 Generalversammlung

Art. 13 Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ von Swiss Orthoptics. Sie wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten oder bei ihrer oder seiner Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Die Versammlung kann eine Tagespräsidentin oder einen Tagespräsidenten wählen. Die ordentliche Generalversammlung wird jährlich durchgeführt. Die Mitglieder des Vorstands sind stimm- und wahlberechtigt.

Art. 14 Einberufung und Antragsverfahren
Das Einberufungs- und Antragsverfahren für die Generalversammlung ist wie folgt geregelt:

  • A. Bekanntgabe von Ort, Datum und provisorischen Traktanden der Generalversammlung durch den Vorstand (8 Wochen vor der Versammlung, kann auch auf elektronischem Weg erfolgen);
  • B. schriftliche Einreichung von Anträgen zur Aufnahme zusätzlicher Traktanden an den Vorstand (6 Wochen vor der Versammlung);
  • C. Zustellung der definitiven Traktandenliste an die Mitglieder (3 Wochen vor der Versammlung).

Aktivmitglieder haben gemäss Artikel 14, Abs. 1, lit. B Antragsrecht. An der Generalversammlung können nur über traktandierte Geschäfte Beschlüsse gefasst werden, welche über das oben genannte Verfahren eingereicht wurden. Über Anträge zu traktandierten Geschäften, die an der Versammlung selbst von einem Mitglied eingebracht werden, kann nur verhandelt und ein Beschluss gefasst werden, wenn die Versammlung Eintreten mit einfachem Mehr beschliesst. Die Einladung und die Publikation der Unterlagen für die Generalversammlung können rechtsgültig über die Website des Verbandes erfolgen.

Art. 15 Ausserordentliche Generalversammlung
Eine ausserordentliche Generalversammlung wird einberufen und innert drei Monaten abgehalten:

  • auf Beschluss der Generalversammlung oder des Vorstands;
  • auf Verlangen von 1/5 der Aktivmitglieder.


Der begründete Antrag auf Einberufung ist dem Vorstand einzureichen. Für die Einberufung gelten die Fristen von Art. 14.

Art. 16 Kompetenzen der Generalversammlung
Die Generalversammlung hat folgende Kompetenzen:

  1. Annahme, Abänderung oder Ergänzung der Statuten;
  2. Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten, des Vorstands, der Delegierten und der Kontrollstelle;
  3. Abnahme des Jahresberichts;
  4. Abnahme der Jahresrechnung;
  5. Erteilung der Entlastung an die verantwortlichen Organe;
  6. Genehmigung des Leitbilds;
  7. Erledigung von Rekursen gegen den Ausschluss von Mitgliedern;
  8. Beschlussfassung über Anträge;
  9. Auflösung oder Fusion des Verbands;
  10. Genehmigung des Aktivitätenplans;
  11. Genehmigung des Budgets;
  12. Festlegung der Mitgliederbeiträge;
  13. Ernennung von Ehrenmitgliedern;
  14. Beschlussfassung über alle anderen Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz und die Statuten vorbehalten sind oder ihr vom Vorstand zum Entscheid unterbreitet werden.

Art. 17 Abstimmungen und Wahlen
In der Generalversammlung wird nach den folgenden Regeln abgestimmt und gewählt:

  • A. bei Sachgeschäften gilt das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit steht der oder dem Vorsitzenden der Stichentscheid zu;
  • B. Statutenänderungen und der Ausschluss von Mitgliedern bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen;
  • C. die Auflösung oder Fusion des Verbands bedarf einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Stimmen;
  • D. bei Wahlen, die in der Regel offen durchgeführt werden, gilt im ersten Wahlgang das absolute Mehr der eingegangenen Stimmen; im zweiten Wahlgang gilt das relative Mehr.

Die Generalversammlung kann auf Antrag und mit dem einfachen Mehr der anwesenden Stimmen beschliessen, Abstimmungen und Wahlen geheim statt offen durchzuführen.

3.2 Vorstand

Art. 18 Vorstand
Der Vorstand vertritt Swiss Orthoptics nach aussen. Ihm obliegt die Leitung von Swiss Orthoptics und insbesondere das Erarbeiten von Leitbildern, der Verbandspolitik, von Aktivitäten- und Verbandsplanungen, das Erteilen von Aufträgen an Kommissionen und Projektgruppen, sowie die Kontrolle aller Tätigkeiten und Finanzen von Swiss Orthoptics. Ebenso übernimmt er Repräsentationsaufgaben.

Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Mitgliedern. Mit Ausnahme des Präsidiums konstituiert er sich selbst. Den Mitgliedern des Vorstands können Tätigkeitsbereiche zur Betreuung zugeordnet werden. Die Geschäftsordnung legt diese Bereiche fest.

Der Vorstand tritt zusammen, so oft es die Geschäfte erfordern. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident. Der Vorstand kann Kommissionsvorsitzende oder Sachverständige mit beratender Stimme zu seinen Sitzungen beiziehen.

Art. 19 Kompetenzen des Vorstands
Der Vorstand hat insbesondere folgende Kompetenzen:

  1. Einberufung der Generalversammlung;
  2. Vorberatung und Antragstellung zu den Geschäften zuhanden der Generalversammlung;
  3. Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung;
  4. Koordination und Überwachung der Tätigkeiten von Kommissionen und Projektgruppen;
  5. Abgaben von standespolitischen Stellungnahmen;
  6. Festlegung der Verbandspolitik;
  7. Verwaltung des Verbandsvermögens;
  8. Einsetzung von Kommissionen und Projektgruppen, Wahl der/des Vorsitzenden sowie der Mitglieder der Kommissionen und Projektgruppen;
  9. Festlegung der Entschädigung für die Organe, Kommissionen und Projektgruppen sowie für besondere Aufgaben von Swiss Orthoptics;
  10. Aufnahme von Mitgliedern;
  11. Genehmigung von Geschäfts- und Rahmenreglementen sowie von Finanz- und Beitragsreglementen;
  12. Vereinbarung des Mitgliederbeitrags mit Kollektivmitgliedern;
  13. Koordination der Weiterbildung;
  14. Interne und externe Kommunikation;
  15. Behandlung und Erledigung aller Angelegenheiten, welche die Statuten und Reglemente nicht ausdrücklich der Zuständigkeit anderer Organe zugewiesen haben.

Art. 20 Zeichnungsberechtigung
Die rechtsverbindliche Unterschrift von Swiss Orthoptics führen kollektiv zu zweien die Präsidentin oder der Präsident mit einem anderen Vorstandsmitglied oder mit der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer. Der Vorstand kann für gewöhnliche Tagesgeschäfte die Einzelunterschrift erteilen.

Art. 21 Kommissionen und Projektgruppen
Zur Bearbeitung bestimmter Verbandsaufgaben und für die Behandlung spezifischer Fragen kann der Vorstand Kommissionen und Projektgruppen einsetzen und auflösen. Während die Aufgaben der Kommissionen keiner zeitlichen Beschränkung unterliegen, sind jene der Projektgruppen befristet. Der Vorstand umschreibt ihre Aufgaben und regelt ihre Vertretungsbefugnis gegen aussen.

Art. 22 Geschäftsstelle
Die Geschäftsstelle ist zuständig für die Entscheidungsvorbereitung zuhanden des Vorstands und für die Umsetzung der von den Organen gefassten Beschlüsse. Sie ist dem Vorstand unterstellt und im Rahmen des Pflichtenhefts, der Einjahresplanung und des entsprechenden Budgets ausführungskompetent.

3.3 Kontrollstelle

Art. 23 Kontrollstelle
Swiss Orthoptics führt eine Revision nach den Vorschriften des Obligationenrechts zur eingeschränkten Revision durch. Als Kontrollstelle ist eine zugelassene Revisorin, ein zugelassener Revisor oder ein zugelassenes Revisionsunternehmen zu wählen. Die Kontrollstelle legt der ordentlichen Generalversammlung einen schriftlichen Bericht über die Verbandsrechnung und die Ergebnisse ihrer Revisionstätigkeit vor.

 

Art. 24 Finanzen, Haftung
Swiss Orthoptics beschafft seine Mittel im Wesentlichen durch:

  • Mitgliederbeiträge
  • Erlös aus Dienstleistungen
  • Sponsoring
  • Spenden und andere Erträge


Für die Verbindlichkeiten von Swiss Orthoptics haftet ausschliesslich das Verbandsvermögen.

Art. 25 Finanzierung
Der Mitgliederbeitrag der Aktiv-, Passiv-, Studierenden- und Gönnermitglieder wird von der Generalversammlung festgelegt.

Dienstleistungen individueller Art an einzelne Mitglieder sind nach dem Verursacherprinzip entschädigungspflichtig.

Art. 26 Rechnungs- und Geschäftsjahr
Rechnungs- und Geschäftsjahr fallen mit dem Kalenderjahr zusammen.

Art. 27 Auflösung des Verbands
Bei Auflösung des Verbands bestimmt die Generalversammlung eine Liquidatorin oder einen Liquidator. Nach der Durchführung der Liquidation wird das Verbandsvermögen gemäss Beschluss der Generalversammlung an eine schweizerische Vereinigung mit analogen Zielen oder an ein gemeinnütziges Werk übergeben. Im Fall der Auflösung bleiben die Verbandsorgane bis zur abschliessenden Generalversammlung im Amt.

Art. 28 Auslegung der Statuten
Bei Interpretationsfragen, die sich aus der Auslegung der Statuten ergeben, wird der deutsche Wortlaut als massgeblich und verbindlich angesehen.

Art. 29 Inkraftsetzung
Die vorliegenden Statuten wurden an der Generalversammlung vom 14. April 2005 genehmigt und per 1. Mai 2005 in Kraft gesetzt. Änderungen wurden an den Generalversammlungen vom 12. Mai 2006, 24. Mai 2008, 29. August 2014, 19. September 2015 und 25. März 2021 angenommen und in Kraft gesetzt.